Namensnennung im Internet / § 16 und § 43 ABGB (Teil 1)

January 7, 2007 on 5:54 pm | In Justizia |

Aus einem aktuellem Anlaß befasst sich die Internet-Justizia auf rv77.biz heute einmal mit dem Thema “Namensnennung im Internet”. Welche Art von Namensnennung ist im Netz erlaubt, was ist nicht erlaubt, wie verhält sich die Abwägung von Persönlichkeitsschutz vs. Informationsinteresse der Öffentlichkeit?Nun, darauf einfache Antworten zu geben, wird nicht möglich sein. Aber sehen wir uns mal die Funstücke an, die ich im Internet rund um diesen Themenkomplex auftreiben konnte. Wie ist es also, wenn man den Namen einer Person im Internet nennt, was ist nun erlaubt und was sollte man nicht tun und was wäre auch aus moralischen Gesichtspunkten wie betrachtbar?

Entscheidend ist der Zusammenhang

Für die Frage, ob man einen Namen (also einen bürgerlichen Namen bestehend aus dem Vornamen und dem Zunamen, wir sprechen hier nicht von Markenrecht) im Internet nennen darf, ist der Zusammenhang der Nennung entscheidend. Beispielsweise findet sich hier ein Auszug aus einem Dokument des BMI (Öffentliche Sicherheit, 2006):

Das Recht auf Namensanonymität (§ 43 ABGB) gewährt insbesondere Schutz vor der Bestreitung oder Anmaßung des Namens. Im Rahmen der Medienberichterstattung liegt eine derartige Verletzung im Regelfall nicht vor, da die Person, über die namentlich berichtet wird auch tatsächlich gemeint ist. Wird die Namensnennung jedoch in einem sachlich nicht gerechtfertigten Zusammenhang erwähnt, so kann eine Persönlichkeitsverletzung aus den §§ 16 und 43 ABGB abgeleitet werden.

Nun gut, der § 43 betrifft den Webpublisher also, wenn er sich einen Namen anmaßt oder bestreitet. Rund um diesen § 43 gibt es etliche Fälle, wo vor allem Domainrecht davon betroffen ist, weil es gerade beim Domainkauf oft zu einer Anmaßung eines Namens (nicht immer einer Marke, aber doch eines bürgerlichen Namens) kommt.

Aber für die - nicht wertende - Medienberichterstattung findet sich in dem Dokument ein nicht ganz unwichtiger Zusatz, der die Judikatur zu diesem Thema aus Sicht des OGH beleuchtet:

Laut Judikatur hat bei der Verwendung eines Namens in einer Internetmeldung eine Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Namenschutz zu erfolgen (OGH, 6 Ob 92/04d).

Daraus kann man jetzt folgendes Erkennen: Die nennung eines vollständigen bürgerlichen Namens ist nicht unproblematisch. Sie darf also nur erfolgen, wenn es einen gerechtfertigten sachlichen Zusammenhang gibt. Ein solcher sachlicher Zusammenhang mit dem umstehenden Text schließt vor allem die Namensanmaßung aus, weil der Name dann ja genannt wird und die tatsächliche Person, die zum Namen gehört, ja auch gemeint ist.

Aber Achtung: Ein sachlicher Zusammenhang würde auch bestehen, wenn man ein Nacktphoto von einer Person veröffentlicht und den Namen darunter schreibt. Hierfür hat zwar das Namensrecht tatsächlich keine Handhabe, aber natürlich beeinträchtigt das das Recht auf Privatsphäre der Person.

Damit ist jedenfalls eines wichtig: Die Verwendung eines falschen Zitates oder eines falschen Zusammenhanges mit dem Namen ist sicher einklagbar. Außerdem besteht oft bei der Nennung des Namens nicht genug öffentliches Interesse, das ja abzuwägen ist. Dagegen ist die blose Nennung eines Namens in einer Liste (Teilnehmerliste, Ergebnisliste… wie das beispielsweise bei Sportevents oft gemacht wird) eigentlich unproblematisch.

Mehr zu diesem Thema… demnächst beim re:director.

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